Gesamtlärmkartierung Fehlanzeige

Nach § 47b (1) BImschG beinhaltet der Begriff „Umgebungslärm“ auch den Lärm, „der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht“. Die Absicht einer Gesamtlärmbetrachtung findet sich zwar in den letzten Koalitionsverträgen der Bundesregierungen wieder, ohne dass jedoch bisher die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden. Die Menschen müssen offenbar aus verschiedenen Lärmkartierungen (siehe oben und in der rechten Spalte) sich die Wirkung des Gesamtlärms selbst zusammenreimen. Hierzu eine Presseerklärung der IBO.